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In Kürze

Die von der F5 Crypto Management GmbH verwalteten Fonds, darunter der F5 Crypto Fonds 1 InvAG m.v.K., sind als sonstige Finanzprodukte gem. Artikel 6 (1) der EU-VO klassifiziert. Die Fonds werden nach den Vorgaben eines Anlageprozesses verwaltet, der ESG-Faktoren einbezieht, aber keine ESG-Merkmale fördert und kein spezifisches nachhaltiges Anlageziel hat.

Offenlegungsverordnung

Die Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“ oder „Sustainable Finance Disclosure Regulation“, kurz „SFDR“) vom 27.11.2019, gültig seit 10.03.2021, verpflichtet Finanzmarktteilnehmer, die Portfolioverwaltung erbringen, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, Informationen zu Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und potenzielle bzw. identifizierte nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen offenzulegen.

Diese Regelung verlangt von den Finanzmarktteilnehmern eine Erklärung:

  • wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen
  • über die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Produkte und wie sie diese messen
  • über die Merkmale der Finanzprodukte, die sie als nachhaltig präsentieren

Die F5 Crypto Management GmbH (der „Manager“) ist in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgesellschaft an die Offenlegungsverordnung gebunden und legt ihren Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken für den F5 Crypto Fonds 1 InvAG m.v.K. (der „Fonds“) offen.

Umgang des Managers mit dem Fonds

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gem. Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088

Nachhaltigkeitsrisiken sind ökologische, soziale oder Governance-Ereignisse oder -Bedingungen, deren Eintreten eine tatsächliche oder potenzielle wesentliche nachteilige Auswirkung auf den Wert der Anlage des Fonds haben könnten, vgl. Art. 3 SFDR. Der Manager berücksichtigt und bewertet Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses über Investitionen. Vor jedem Investment führt der Manager eine Due Diligence durch. Teil dieser Due Diligence ist auch die Prüfung, ob Nachhaltigkeitsrisiken vorliegen. Die Ergebnisse solcher Bewertungen werden bei jeder Anlageentscheidung berücksichtigt, wobei der Manager frei ist bei der Entscheidung, eine Investition wegen gewisser Nachhaltigkeitsrisiken nicht zu tätigen oder sie dennoch zu tätigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken unter Berücksichtigung der strategischen Relevanz einer Anlage sowie ihres Transaktionskontextes stets gewahrt bleibt.

Der Manager erwartet keine Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Fonds. In Anbetracht der Anlagestrategie des Fonds geht der Manager davon aus, dass Nachhaltigkeitsrisiken keine negativen Auswirkungen im Sinne des Art. 3 SFDR auf die Rendite des Fonds haben werden. Falls relevant, wird die Verwaltungsgesellschaft angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Risiken und ihre potenziellen Auswirkungen angemessen zu bewerten.

Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investmententscheidungen gem. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2088

Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Der Manager berücksichtigt keine nachteiligen Auswirkungen der Investmententscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und es werden derzeit keine Nachhaltigkeitsindikatoren verwendet. Der mit der Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (insbesondere bei Verwendung von Nachhaltigkeitsindikatoren) verbundene Aufwand steht in keinem angemessenen Umfang zu der sehr geringen Bedeutung, die solche Auswirkungen im Zusammenhang mit der Investmentstrategie vom Manager erlangen könnten. Da die Europäische Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) sowie die konkretisierenden technischen Regulierungsstandards („RTS“) neu sind, gibt es wenig oder keine Erfahrung oder Praxis im Umgang mit ihren Vorschriften. Deshalb bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung dieser Vorschriften auf die von dem Fonds verfolgten Investmentstrategien. Sofern und soweit sich diese Rechtsunsicherheiten aufklären und sich hierzu eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis etabliert, wird der Manager zu gegebener Zeit überdenken, diese zu befolgen.

Vergütungsdisclosure gem. Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/2088

In der Vergütungspolitik für den Vorstand und die Schlüsselfunktionen der F5 Crypto Fonds 1 InvAG m.v.K. sowie die Führungskräfte der F5 Crypto Capital GmbH oder der F5 Crypto Management GmbH finden sich keine Anreize, die das Eingehen von direkten Nachhaltigkeitsrisiken unterstützen würden.